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Steidle GmbH
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51371 Leverkusen
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Stand 05/2005

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Steidle GmbH · D-51371 Leverkusen
  

Unsere gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (Käufer) werden ausschließlich durch unsere nachfolgenden Bedingungen bestimmt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas abweichendes vereinbart wird; das gilt auch hinsichtlich abweichender Geschäftsbedingungen unserer Kunden, die selbst dann nicht anwendbar sind, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Vertragsabschluss

1) Der Käufer ist an seine Bestellung 3 Wochen ab Bestelldatum gebunden, wenn nicht wir vorher die Ablehnung seines Angebots erklären.

2) Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir innerhalb der genannten 3-Wochenfrist die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen.

3) Erfolgen Bestätigung oder Lieferung erst nach Ablauf der genannten 3-Wochenfrist, so ist der Vertrag gleichwohl zustande gekommen, wenn nicht der Käufer unsere Annahmeerklärung oder unsere Lieferung unverzüglich schriftlich zurückweist.

4) Mündliche Abreden und nachträgliche Änderungswünsche werden nur dann Bestandteil des ursprünglich geschlossenen Vertrages, wenn sie von uns oder dem Käufer dem jeweiligen Vertragspartner schriftlich mitgeteilt und von diesem unverzüglich bestätigt wurden.

II. Vertragsgegenstand

1) Der Umfang unserer Lieferung richtet sich nach den schriftlichen Angaben in Bestellung und Auftragsbestätigung, soweit diese nicht voneinander abweichen. Weichen sie voneinander ab, so gilt unsere Auftragsbestätigung, soweit der Käufer dem Inhalt nicht spätestens am 10. Tag nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

2) Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften des Kaufgegenstandes, welche auf Bestellformular und Auftragsbestätigung ausdrücklich als ”zugesicherte Eigenschaften” bezeichnet sind.

3) Im Übrigen dienen technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften usw. der allgemeinen Warenbeschreibung. Sie sind nur annähernd maßgeblich. Änderungen in Konstruktion, Form, Gewicht, Maß, Ausführung und Farbe unserer Erzeugnisse bleiben uns im vorgenannten Rahmen vorbehalten, soweit sie nicht Funktion und Einsatzmöglichkeit unserer Erzeugnisse verändern und sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung für den Käufer zumutbar sind.

4) Stellen wir dem Käufer zu Zwecken der Beratung, Planung, Montage, Wartung oder des Betriebes Material oder Unterlagen zur Verfügung (z. B. Werkzeuge, Entwurfsskizzen, Montagevorschläge, Anwendungsbeispiele oder Zeichnungen), so behalten wir daran das Eigentum und alle Schutz- und Nutzungsrechte. Dem Käufer stehen diese Gegenstände nur zur Nutzung in Verbindung mit dem Vertragsgegenstand zur Verfügung. Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Gegenstände zu vervielfältigen oder sie Dritten zugänglich zu machen.

III. Vertragspreis

1) Die in den Angeboten angegebenen Preise sind, wenn nicht anders ausdrücklich definiert, freibleibend.

2) Alle Preise gelten ab Werk.

3) Der vereinbarte Preis, sofern nicht ausdrücklich anders definiert, versteht sich als reiner Netto-Preis für den Vertragsgegenstand. Er umfasst nicht die Mehrwertsteuer in jeweils vorgeschriebener gesetzlicher Höhe, die auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen ist und lässt keinen nicht ausdrücklich vereinbarten Abzugsskonto, Rabatt usw. zu.

4) Versand- und Verpackungskosten sowie etwaige Aufwendungen für Versicherungen, Überprüfungsarbeiten oder sonstige Nebenleistungen, die in Abstimmung mit dem Käufer oder in dessen Interesse erfolgen, werden zu den bei Anfall bei uns üblichen Einheitspreisen und Stundensätzen zusätzlich berechnet. Das gilt insbesondere für vereinbarte oder zur Vertragserfüllung technisch erforderliche Sonderarbeiten, auch an nicht zu unserem Lieferumfang gehörenden Gegenständen.

IV. Lieferzeit 

1) Liefertermine und Lieferfristen, die in ”ca.” oder nicht schriftlich als ”fix” bzw. ”verbindlich” vereinbart werden, gelten nur als annähernd. Sie sind unverbindlich. Wir bemühen uns, den bestätigten Liefertermin nach bestem Können einzuhalten.

2) Von uns nicht zu vertretende Umstände, die zu einer Verzögerung der Lieferung führen, insbesondere Fälle der höheren Gewalt und Vorgänge außerhalb unseres Einflussbereiches (z. B. Streik, Aussperrung, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen) führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit, in keinem Falle kommen wir in Verzug, solange der Käufer seinerseits mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem mit uns bestehenden Vertragsverhältnis in Verzug ist.

3) Nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist um 4 Wochen ist der Käufer berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Lieferverpflichtung eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen; mit erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kommen wir in Verzug. Setzt der Käufer uns die Nachfrist mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach deren Ablauf ablehne, so ist nach deren fruchtlosem Ablauf der Anspruch auf Lieferung ausgeschlossen. In beiden Fällen kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, oder, falls wir den Verzug wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben, Schadenersatz beanspruchen (siehe hierzu Abschnitt VIII).

4) Eine Vereinbarung über nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers kommt nur zustande, wenn der Käufer einer von uns als erforderlich angesehenen Terminverschiebung oder Fristverlängerung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht und die Lieferzeitänderung damit anerkennt. Müssen wir unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles davon ausgehen, dass der Käufer nachträglich vorgebrachte Änderungs- und Ergänzungswünsche unbedingt ausgeführt haben will, so können wir im Falle der Eilbedürftigkeit sofort mit den entsprechenden Arbeiten beginnen und eine entsprechende Hinausschiebung des Liefertermins beanspruchen, ohne dass dem Käufer eine Widerspruchsmöglichkeit verbleibt.

V. Lieferung

1) Die Lieferung erfolgt ab Werk.

2) Soweit keine besonderen Weisungen vorliegen, sind wir zur Versendung der Ware bei Auswahl der Transportart nach eigenem Ermessen berechtigt.

3) Ist vereinbart, dass die Ware ab Werk abgeholt wird, so hat der Käufer die Pflicht, den Vertragsgegenstand innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung im Werk abzunehmen. Geringfügige Mängel, die den Gebrauch des Vertragsgegenstandes zum üblichen oder vertraglich vereinbarten Zweck nicht nennenswert beeinträchtigen, berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Liegen wesentliche Mängel vor, die wir nicht innerhalb von 8 Werktagen nach Rüge während der Abholungsfrist vollständig beseitigen, so kann der Käufer die Abnahme ablehnen oder uns eine letzte Nachfrist zur vertragsgemäßen Herstellung des Vertragsgegenstandes in entsprechender Anwendung der Regelung zu Abschnitt IV. Abs. 3) setzen.

4) Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes länger als 10 Werktage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine Nachfrist brauchen wir nicht zu setzen, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist; liegt einer dieser Fälle vor, so brauchen wir den Vertragsgegenstand nicht fertig zu stellen und/oder zur Abnahme bereitzustellen.

5) Können wir gem. Abs. 4) Schadensersatz beanspruchen, so beträgt dieser pauschal 15 % des Kaufpreises. Von der Pauschale ist abzuweichen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

6) Machen wir dann, wenn der Käufer den Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß abnimmt, von unseren vorstehend bezeichneten Rechten keinen Gebrauch, so können wir über den Vertragsgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle zu einem von uns nach billigem Ermessen zu bestimmenden Zeitpunkt einen gleichartigen Gegenstand liefern.

7) Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Beauftragten des Käufers oder an die Bahn, den Spediteur odeden Frachtführer oder bei verzögerter Abnahme mit Zugang der Nachricht der Übergabebereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr bezüglich des Vertragsgegenstandes auf den Käufer über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung oder wenn wir die Anfuhr, auch bei Benutzung eigener Fahrzeuge, und die Aufstellung übernommen haben.

VI. Zahlung

1) Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind mit Gefahrübergang des Vertragsgegenstandes auf den Käufer, spätestens jedoch am 5. Werktag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, zur Zahlung fällig.

2) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Hereinnahme solcher Papiere bedeutet nicht die Gewährung einer Stundung. Wir sind berechtigt, dem Käufer Einziehungs- und Diskontspesen zusätzlich zu belasten.

3) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt oder wenn der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt ist.

Für die Anrechnung der Zahlungen gelten ausschließlich die §§366 Abs.2, 367 Abs. 1 BGB. Anderweitige Weisungen des Bestellers sind unbeachtlich.

4) Individuell gewährte Zahlungsziele sind jederzeit widerruflich.

5) Sollte uns nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt werden, dass die Vermögenslage des Bestellers ungünstig ist, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. In diesem Falle haben wir auch das Recht, unter Anrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.

6) Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten ist oder einen rechtskräftigen Titel hat. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.

7) Gerät der Käufer nach Fälligkeit seiner Zahlung in Verzug, so stehen uns - unbeschadet der zusätzlichen Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt - die Rechte aus § 323-326 BGB zu.

8) Verzugszinsen berechnen wir nach den gesetzlichen Regelungen des § 288 BGB.

VII. Gewährleistung

1) Wir leisten Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstandes für die Dauer von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Bauelemente, die für den Käufer ersichtlich von dritten Herstellern stammen, sind wir berechtigt, den Käufer auf die vorherige Inanspruchnahme des Fremdherstellers unter Abtretung eigener Ansprüche zu verweisen.

2) Unter Ausschluss weiterer Ansprüche leisten wir Gewähr für Material-, Montage- und Konstruktionsfehler, sofern diese vor dem Gefahrenübergang bestanden. Gewährleistungsansprüche irgendwelcher Art bestehen nicht, wenn der Mangel am Vertragsgegenstand nach unserem Befund folgende Ursache hat: unsachgemäßer, fehlerhafter, zweckentfremdeter oder nachlässiger Gebrauch, Überbeanspruchung bzw. Lagerung; Montage-, Wartungs- oder Instandsetzungsfehler bzw. Veränderungen durch den Käufer oder unautorisierte Dritte; chemische oder elektrische Einwirkungen; Nichtbeachtung der in den Bedienungsanleitungen enthaltenen Anweisungen. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel. Eine nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn wir dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt haben. Sofern muss der Käufer prüfen, ob sich die bei uns bestellten Vertragsgegenstände für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignen. Wir haften auch nicht für Mängel oder Vergrößerungen von Mängeln, die dadurch entstehen, dass uns Mängel nicht unverzüglich mitgeteilt und uns nicht die Gelegenheit zur Nachbesserung geboten wurde. Verschleiß im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung ist kein Mangel.

3) Wir verpflichten uns, bei zu Recht und ordnungsgemäß beanstandeten Mängeln, nach unserer Wahl kostenlos nachzubessern oder Ersatz einzelner Teile oder des Vertragsgegenstandes zu liefern. Gemäß den Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB müssen uns sämtliche Mängel der Lieferung unverzüglich angezeigt werden. Bei unvollständiger oder offenkundig mangelhafter Lieferung muss die schriftliche Anzeige spätestens 8 Tage nach Anlieferung erfolgen, bei versteckten Mängeln spätestens 8 Tage nach deren Entdeckung. Die beanstandeten Vertragsgegenstände müssen innerhalb der Gewährleistungszeit unverändert und kostenfrei an den Erfüllungsort eingesandt werden.

4) Nachbesserungen erfolgen unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Einsatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn- und Materialkosten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile gilt dieselbe Gewährleistungsfrist wie für den Vertragsgegenstand selbst. Direkte und indirekte Folgeschäden werden nicht ersetzt. Der Käufer kann Herabsetzung des Vertragspreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, wenn bis zu drei Nachbesserungen fehlschlagen oder die Nachbesserungen nicht in angemessener Frist durchgeführt werden. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist.

5) Die Kosten von Nachbesserungen, die wir nicht selbst vornehmen, übernehmen wir nur, wenn und soweit wir uns zuvor schriftlich oder fernschriftlich mit Drittlieferungen und Drittleistungen einverstanden erklärt oder wir diese nachträglich anerkannt haben. Für Mängel von Nachbesserungen, die wir nicht selber vornehmen oder daraus entstehender Folgen, haften wir nicht.

6) Wir behalten uns das Recht vor, Konstruktionsänderungen ohne vorherige Benachrichtigung im Rahmen der Gewährleistungsarbeiten vorzunehmen.

7) Durch Eigentumswechsel am Vertragsgegenstand werden unsere Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt. Bei Einzelanfertigungen gelten diese jedoch nur in der Art und dem Umfang, wie Spezifikationen und Eigenschaften des Kaufgegenstandes für die Zwecke des ersten Käufers erkennbar erforderlich und nützlich waren.

VIII. Haftung

1) In allen Fällen von Leistungsstörungen (Verzug, Unmöglichkeit und Unvermögen, Rechts- und Sachmängel, Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sonstige Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung) haften wir für uns und unsere Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen), wenn und soweit Regelungen zugunsten des Käufers in die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich oder im Gesetz für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend getroffen sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen; insbesondere kann der Käufer von uns und unseren Mitarbeitern zu keiner Zeit irgendeinen Schadensersatz, der über den vorstehend bezeichneten hinausginge, verlangen, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob für unmittelbare oder mittelbare Schäden (einschließlich Mangelfolge- oder Betriebsunterbrechungsschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden).

2) Soweit wir gemäß vorstehender Ziffer 1) für leichte Fahrlässigkeit überhaupt haften, erstreckt sich ein von uns etwa zu leistender Schadensersatz auf höchstens 10 % des jeweiligen Kaufpreises.

3) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so steht ihm ein Schadensersatzanspruch nach vorstehender Maßgabe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, nicht aber bei leichter Fahrlässigkeit zu.

4) Die Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche aus dem § 444 BGB sowie aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

5) Der Käufer ist verpflichtet, Schäden, für die wir aufzukommen haben, uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder sie von uns aufnehmen zu lassen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1) Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent Vorbehalt).

2) In der Zurücknahme von Liefergegenständen durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten es ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

3) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritter) die Abtretung mitteilt.

4) Die Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5) Wird der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

6) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, falls der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

X. Sonstiges

1) Alle vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2) Unser Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das Herstellerwerk, für alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche unser Firmensitz. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts - einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen - ist Leverkusen (Amtsgericht) bzw. Köln (Landgericht). Das Gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

XI. Salvatorische Klausel

1) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.  Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis dem von der jeweils  unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen.

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