|
Unsere
gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit
unseren Kunden (Käufer) werden ausschließlich durch unsere
nachfolgenden Bedingungen bestimmt, soweit nicht im Einzelfall
schriftlich etwas abweichendes vereinbart wird; das gilt auch
hinsichtlich abweichender Geschäftsbedingungen unserer
Kunden, die selbst dann nicht anwendbar sind, wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen.
I.
Vertragsabschluss
1)
Der Käufer ist an seine Bestellung 3 Wochen ab Bestelldatum
gebunden, wenn nicht wir vorher die Ablehnung seines Angebots
erklären.
2)
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir innerhalb der
genannten 3-Wochenfrist die Bestellung des Käufers
schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen.
3)
Erfolgen Bestätigung oder Lieferung erst nach Ablauf der
genannten 3-Wochenfrist, so ist der Vertrag gleichwohl
zustande gekommen, wenn nicht der Käufer unsere Annahmeerklärung
oder unsere Lieferung unverzüglich schriftlich zurückweist.
4)
Mündliche Abreden und nachträgliche Änderungswünsche
werden nur dann Bestandteil des ursprünglich geschlossenen
Vertrages, wenn sie von uns oder dem Käufer dem jeweiligen
Vertragspartner schriftlich mitgeteilt und von diesem unverzüglich
bestätigt wurden.
II.
Vertragsgegenstand
1)
Der Umfang unserer Lieferung richtet sich nach den
schriftlichen Angaben in Bestellung und Auftragsbestätigung,
soweit diese nicht voneinander abweichen. Weichen sie
voneinander ab, so gilt unsere Auftragsbestätigung, soweit
der Käufer dem Inhalt nicht spätestens am 10. Tag nach dem
Datum unserer Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
2)
Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften des
Kaufgegenstandes, welche auf Bestellformular und Auftragsbestätigung
ausdrücklich als ”zugesicherte Eigenschaften” bezeichnet
sind.
3)
Im Übrigen dienen technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen,
Prospekte, Werbeschriften usw. der allgemeinen
Warenbeschreibung. Sie sind nur annähernd maßgeblich. Änderungen
in Konstruktion, Form, Gewicht, Maß, Ausführung und Farbe
unserer Erzeugnisse bleiben uns im vorgenannten Rahmen
vorbehalten, soweit sie nicht Funktion und Einsatzmöglichkeit
unserer Erzeugnisse verändern und sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung für den Käufer zumutbar sind.
4)
Stellen wir dem Käufer zu Zwecken der Beratung, Planung,
Montage, Wartung oder des Betriebes Material oder Unterlagen
zur Verfügung (z. B. Werkzeuge, Entwurfsskizzen,
Montagevorschläge, Anwendungsbeispiele oder Zeichnungen), so
behalten wir daran das Eigentum und alle Schutz- und
Nutzungsrechte. Dem Käufer stehen diese Gegenstände nur zur
Nutzung in Verbindung mit dem Vertragsgegenstand zur Verfügung.
Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Gegenstände zu
vervielfältigen oder sie Dritten zugänglich zu machen.
III.
Vertragspreis
1)
Die in den Angeboten angegebenen Preise sind, wenn nicht
anders ausdrücklich definiert, freibleibend.
2)
Alle Preise gelten ab Werk.
3)
Der vereinbarte Preis, sofern nicht ausdrücklich anders
definiert, versteht sich als reiner Netto-Preis für den
Vertragsgegenstand. Er umfasst nicht die Mehrwertsteuer in
jeweils vorgeschriebener gesetzlicher Höhe, die auf den
vereinbarten Preis aufzuschlagen ist und lässt keinen nicht
ausdrücklich vereinbarten Abzugsskonto, Rabatt usw. zu.
4)
Versand- und Verpackungskosten sowie etwaige Aufwendungen für
Versicherungen, Überprüfungsarbeiten oder sonstige
Nebenleistungen, die in Abstimmung mit dem Käufer oder in
dessen Interesse erfolgen, werden zu den bei Anfall bei uns üblichen
Einheitspreisen und Stundensätzen zusätzlich berechnet. Das
gilt insbesondere für vereinbarte oder zur Vertragserfüllung
technisch erforderliche Sonderarbeiten, auch an nicht zu
unserem Lieferumfang gehörenden Gegenständen.
IV.
Lieferzeit
1)
Liefertermine und Lieferfristen, die in ”ca.” oder nicht
schriftlich als ”fix” bzw. ”verbindlich” vereinbart
werden, gelten nur als annähernd. Sie sind unverbindlich. Wir
bemühen uns, den bestätigten Liefertermin nach bestem Können
einzuhalten.
2)
Von uns nicht zu vertretende Umstände, die zu einer Verzögerung
der Lieferung führen, insbesondere Fälle der höheren Gewalt
und Vorgänge außerhalb unseres Einflussbereiches (z. B.
Streik, Aussperrung, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen) führen
zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit, in
keinem Falle kommen wir in Verzug, solange der Käufer
seinerseits mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus
einem mit uns bestehenden Vertragsverhältnis in Verzug ist.
3)
Nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist um 4 Wochen ist der Käufer
berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Lieferverpflichtung
eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen;
mit erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kommen wir in Verzug.
Setzt der Käufer uns die Nachfrist mit dem Hinweis, dass er
die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach deren Ablauf
ablehne, so ist nach deren fruchtlosem Ablauf der Anspruch auf
Lieferung ausgeschlossen. In beiden Fällen kann der Käufer
nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten,
oder, falls wir den Verzug wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
zu vertreten haben, Schadenersatz beanspruchen (siehe hierzu
Abschnitt VIII).
4)
Eine Vereinbarung über nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche
des Käufers kommt nur zustande, wenn der Käufer einer von
uns als erforderlich angesehenen Terminverschiebung oder
Fristverlängerung nicht unverzüglich schriftlich
widerspricht und die Lieferzeitänderung damit anerkennt. Müssen
wir unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
davon ausgehen, dass der Käufer nachträglich vorgebrachte Änderungs-
und Ergänzungswünsche unbedingt ausgeführt haben will, so können
wir im Falle der Eilbedürftigkeit sofort mit den
entsprechenden Arbeiten beginnen und eine entsprechende
Hinausschiebung des Liefertermins beanspruchen, ohne dass dem
Käufer eine Widerspruchsmöglichkeit verbleibt.
V.
Lieferung
1)
Die Lieferung erfolgt ab Werk.
2)
Soweit keine besonderen Weisungen vorliegen, sind wir zur
Versendung der Ware bei Auswahl der Transportart nach eigenem
Ermessen berechtigt.
3)
Ist vereinbart, dass die Ware ab Werk abgeholt wird, so hat
der Käufer die Pflicht, den Vertragsgegenstand innerhalb von
5 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder
sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung im Werk
abzunehmen. Geringfügige Mängel, die den Gebrauch des
Vertragsgegenstandes zum üblichen oder vertraglich
vereinbarten Zweck nicht nennenswert beeinträchtigen,
berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Liegen
wesentliche Mängel vor, die wir nicht innerhalb von 8
Werktagen nach Rüge während der Abholungsfrist vollständig
beseitigen, so kann der Käufer die Abnahme ablehnen oder uns
eine letzte Nachfrist zur vertragsgemäßen Herstellung des
Vertragsgegenstandes in entsprechender Anwendung der Regelung
zu Abschnitt IV. Abs. 3) setzen.
4)
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes länger
als 10 Werktage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand,
so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine Nachfrist brauchen
wir nicht zu setzen, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft
und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb
dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist;
liegt einer dieser Fälle vor, so brauchen wir den
Vertragsgegenstand nicht fertig zu stellen und/oder zur
Abnahme bereitzustellen.
5)
Können wir gem. Abs. 4) Schadensersatz beanspruchen, so beträgt
dieser pauschal 15 % des Kaufpreises. Von der Pauschale ist
abzuweichen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen
geringeren Schaden nachweist.
6)
Machen wir dann, wenn der Käufer den Vertragsgegenstand nicht
vertragsgemäß abnimmt, von unseren vorstehend bezeichneten
Rechten keinen Gebrauch, so können wir über den
Vertragsgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle zu
einem von uns nach billigem Ermessen zu bestimmenden Zeitpunkt
einen gleichartigen Gegenstand liefern.
7)
Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Beauftragten
des Käufers oder an die Bahn, den Spediteur odeden Frachtführer
oder bei verzögerter Abnahme mit Zugang der Nachricht der Übergabebereitschaft,
spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die
Gefahr bezüglich des Vertragsgegenstandes auf den Käufer über.
Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung oder wenn wir die
Anfuhr, auch bei Benutzung eigener Fahrzeuge, und die
Aufstellung übernommen
haben.
VI.
Zahlung
1)
Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind mit
Gefahrübergang des Vertragsgegenstandes auf den Käufer, spätestens
jedoch am 5. Werktag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige,
zur Zahlung fällig.
2)
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die
Hereinnahme solcher Papiere bedeutet nicht die Gewährung
einer Stundung. Wir sind berechtigt, dem Käufer Einziehungs-
und Diskontspesen zusätzlich zu belasten.
3)
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld -
ohne Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur
Zahlung fällig, wenn der Käufer, der nicht als Kaufmann in
das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei
aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät
und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist,
mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt oder wenn der Käufer,
der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit
einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen
einstellt oder die Eröffnung des Vergleichs- oder
Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt ist.
Für
die Anrechnung der Zahlungen gelten ausschließlich die §§366
Abs.2, 367 Abs. 1 BGB. Anderweitige Weisungen des Bestellers
sind unbeachtlich.
4)
Individuell gewährte Zahlungsziele sind jederzeit
widerruflich.
5)
Sollte uns nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt werden,
dass die Vermögenslage des Bestellers ungünstig ist, sind
wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. In diesem
Falle haben wir auch das Recht, unter Anrechnung der bis zu
diesem Zeitpunkt gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.
6)
Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn seine Forderung unbestritten ist oder einen rechtskräftigen
Titel hat. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag
beruht.
7)
Gerät der Käufer nach Fälligkeit seiner Zahlung in Verzug,
so stehen uns - unbeschadet der zusätzlichen Rechte aus dem
vereinbarten Eigentumsvorbehalt - die Rechte aus § 323-326
BGB zu.
8)
Verzugszinsen berechnen wir nach den gesetzlichen Regelungen
des § 288 BGB.
VII.
Gewährleistung
1)
Wir leisten Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstandes für die
Dauer von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Bauelemente, die
für den Käufer ersichtlich von dritten Herstellern stammen,
sind wir berechtigt, den Käufer auf die vorherige
Inanspruchnahme des Fremdherstellers unter Abtretung eigener
Ansprüche zu verweisen.
2)
Unter Ausschluss weiterer Ansprüche leisten wir Gewähr für
Material-, Montage- und Konstruktionsfehler, sofern diese vor
dem Gefahrenübergang bestanden. Gewährleistungsansprüche
irgendwelcher Art bestehen nicht, wenn der Mangel am
Vertragsgegenstand nach unserem Befund folgende Ursache hat:
unsachgemäßer, fehlerhafter, zweckentfremdeter oder nachlässiger
Gebrauch, Überbeanspruchung bzw. Lagerung; Montage-,
Wartungs- oder Instandsetzungsfehler bzw. Veränderungen durch
den Käufer oder unautorisierte Dritte; chemische oder
elektrische Einwirkungen; Nichtbeachtung der in den
Bedienungsanleitungen enthaltenen Anweisungen. Geringfügige,
unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher
gelieferten Waren gelten nicht als Mängel. Eine nicht
geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn wir dem
Käufer die Eignung schriftlich bestätigt haben. Sofern muss
der Käufer prüfen, ob sich die bei uns bestellten
Vertragsgegenstände für die von ihm beabsichtigten
Verwendungszwecke eignen. Wir haften auch nicht für Mängel
oder Vergrößerungen von Mängeln, die dadurch entstehen,
dass uns Mängel nicht unverzüglich mitgeteilt und uns nicht
die Gelegenheit zur Nachbesserung geboten wurde. Verschleiß
im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung ist kein Mangel.
3)
Wir verpflichten uns, bei zu Recht und ordnungsgemäß
beanstandeten Mängeln, nach unserer Wahl kostenlos
nachzubessern oder Ersatz einzelner Teile oder des
Vertragsgegenstandes zu liefern. Gemäß den Untersuchungs-
und Rügepflichten des § 377 HGB müssen uns sämtliche Mängel
der Lieferung unverzüglich angezeigt werden. Bei unvollständiger
oder offenkundig mangelhafter Lieferung muss die schriftliche
Anzeige spätestens 8 Tage nach Anlieferung erfolgen, bei
versteckten Mängeln spätestens 8 Tage nach deren Entdeckung.
Die beanstandeten Vertragsgegenstände müssen innerhalb der
Gewährleistungszeit unverändert und kostenfrei an den Erfüllungsort
eingesandt werden.
4)
Nachbesserungen erfolgen unverzüglich nach den technischen
Erfordernissen durch Einsatz oder Instandsetzung fehlerhafter
Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn- und
Materialkosten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die
bei der Nachbesserung eingebauten Teile gilt dieselbe Gewährleistungsfrist
wie für den Vertragsgegenstand selbst. Direkte und indirekte
Folgeschäden werden nicht ersetzt. Der Käufer kann
Herabsetzung des Vertragspreises oder Rücktritt vom Vertrag
verlangen, wenn bis zu drei Nachbesserungen fehlschlagen oder
die Nachbesserungen nicht in angemessener Frist durchgeführt
werden. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, soweit der
Mangel nicht unerheblich ist.
5)
Die Kosten von Nachbesserungen, die wir nicht selbst
vornehmen, übernehmen wir nur, wenn und soweit wir uns zuvor
schriftlich oder fernschriftlich mit Drittlieferungen und
Drittleistungen einverstanden erklärt oder wir diese nachträglich
anerkannt haben. Für Mängel von Nachbesserungen, die wir
nicht selber vornehmen oder daraus entstehender Folgen, haften
wir nicht.
6)
Wir behalten uns das Recht vor, Konstruktionsänderungen ohne
vorherige Benachrichtigung im Rahmen der Gewährleistungsarbeiten
vorzunehmen.
7)
Durch Eigentumswechsel am Vertragsgegenstand werden unsere Gewährleistungsverpflichtungen
nicht berührt. Bei Einzelanfertigungen gelten diese jedoch
nur in der Art und dem Umfang, wie Spezifikationen und
Eigenschaften des Kaufgegenstandes für die Zwecke des ersten
Käufers erkennbar erforderlich und nützlich waren.
VIII.
Haftung
1)
In allen Fällen von Leistungsstörungen (Verzug, Unmöglichkeit
und Unvermögen, Rechts- und Sachmängel, Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, sonstige Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung)
haften wir für uns und unsere Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen),
wenn und soweit Regelungen zugunsten des Käufers in die
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich oder im
Gesetz für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
zwingend getroffen sind. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen; insbesondere kann der Käufer von uns und
unseren Mitarbeitern zu keiner Zeit irgendeinen
Schadensersatz, der über den vorstehend bezeichneten
hinausginge, verlangen, gleich aus welchem Rechtsgrund und
gleich, ob für unmittelbare oder mittelbare Schäden
(einschließlich Mangelfolge- oder Betriebsunterbrechungsschäden,
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden).
2)
Soweit wir gemäß vorstehender Ziffer 1) für leichte Fahrlässigkeit
überhaupt haften, erstreckt sich ein von uns etwa zu
leistender Schadensersatz auf höchstens 10 % des jeweiligen
Kaufpreises.
3)
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehört, so steht ihm ein
Schadensersatzanspruch nach vorstehender Maßgabe nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, nicht aber
bei leichter Fahrlässigkeit zu.
4)
Die Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche aus dem § 444 BGB
sowie aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
5)
Der Käufer ist verpflichtet, Schäden, für die wir
aufzukommen haben, uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen
oder sie von uns aufnehmen zu lassen.
IX.
Eigentumsvorbehalt
1)
Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungsgegenständen
bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich
auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber
dem Käufer in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent
Vorbehalt).
2)
In der Zurücknahme von Liefergegenständen durch uns liegt,
sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes
Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei
denn, wir hätten es ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen
Ausfall.
3)
Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der
Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer
auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt;
jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können
wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen
Forderungen und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und dem Schuldner (Dritter) die Abtretung
mitteilt.
4)
Die Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch
den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5)
Wird der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig das Miteigentum
überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das
Miteigentum für uns.
6)
Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung
des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
7)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, falls der
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
X.
Sonstiges
1)
Alle vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2)
Unser Erfüllungsort für die Lieferung des
Vertragsgegenstandes ist das Herstellerwerk, für alle
sonstigen gegenseitigen Ansprüche unser Firmensitz.
Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung
mit Vollkaufleuten sowie juristischen Personen des öffentlichen
Rechts - einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen - ist
Leverkusen (Amtsgericht) bzw. Köln (Landgericht). Das Gleiche
gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland ins Ausland verlegt oder seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
3)
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Zustimmung.
XI.
Salvatorische Klausel
1)
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB
bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.
Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die in
ihrem wirtschaftlichen Ergebnis dem von der jeweils
unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in
rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen.
|